Die Steuerrekurskommission verfügt im Rekursverfahren über volle Kognition (vgl. Art. 198 Abs. 2 StG). Sie darf daher nicht nur qualifizierte Ermessensfehler korrigieren, sondern den Einspracheentscheid auch auf seine Angemessenheit hin überprüfen, d.h. ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Steuerverwaltung setzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 34 zu Art. 24 DBG). Ihr Ermessen resp. die Ermessenskontrolle hat die Steuerrekurskommission nicht etwa – wie von der Vertreterin angenommen – einseitig zugunsten der Steuerpflichtigen, sondern pflichtgemäss, zweckmässig sowie unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens auszuüben.