7.1 Zur Anhebung der RE der Wohnhäuser von jeweils 77.2 auf 79.2 bringt sie im Wesentlichen vor, soweit es sich dabei um reine Ermessensentscheide und nicht um die Richtigstellung von klaren Bewertungsfehlern bzw. Auslassungen handle, sei diese nicht gerechtfertigt. Es gehe nicht an, dass Ermessensentscheide grundsätzlich zulasten der Steuerpflichtigen erfolgen würden; vielmehr sei das Ermessen primär zugunsten der Steuerpflichtigen auszuüben.