O., N. 102 zu Art. 19 VRPG). Indem die Steuerrekurskommission die Schätzung der Steuerverwaltung somit als blosse Parteibehauptung ohne erhöhte Beweiskraft entgegennimmt, ist eine Bevorteilung der Steuerverwaltung nicht erkennbar. Das Prinzip der Waffengleichheit ist demzufolge nicht tangiert.