vgl. VGE 100 22 328 vom 18.7.2023, E. 2.1). Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung, i.c. eine leichte Gehörsverletzung vorliegt und der Rekurrentin kein (materieller) Nachteil erwächst, ist eine Heilung möglich. Auf eine Rückweisung an die Steuerverwaltung kann deshalb verzichtet werden.