2.1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung indes "geheilt" werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz und der betroffenen Person kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren ungeschmälert wahrnehmen kann (vgl. BGer 2C_152/2020 vom 18.6.2020, E. 2.3; vgl. VGE 100 22 328 vom 18.7.2023, E. 2.1).