Indem sie dies unterlassen hat, ist die Steuerverwaltung ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert. Das von der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2023 erwähnte Telefonat, in welchem sie der Vertreterin während der Rekursfrist allgemein Auskunft über die Bewertungsmethodik erteilt habe, vermag daran nichts zu ändern und ist in Bezug auf den genauen Inhalt ohnehin nicht belegt. Immerhin war es der Vertreterin möglich, innerhalb der Rechtsmittelfrist Rekurs zu erheben und ihre Anträge entsprechend zu begründen, weshalb insgesamt eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.