-5- machte Wertermittlung (vgl. Bst. C hiervor) wird nicht eingegangen. Es wäre zumindest angezeigt gewesen, die Abweichungen von den Hauptstandpunkten der Rekurrentin im teilweise gutheissenden Einspracheentscheid kurz zu erläutern (vgl. E. 2.1.1). Indem sie dies unterlassen hat, ist die Steuerverwaltung ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert.