2.1.3 Weiter wird kritisiert, im Einspracheentscheid seien die Argumente der Rekurrentin nicht aufgegriffen worden. Der Einspracheentscheid enthält allgemeine, aber kaum einzelfallspezifische Ausführungen zur amtlichen Bewertung. Auf die zentrale Begründung der Einsprache, dass der amtliche Wert deutlich über dem Verkehrswert liege und auf die konkret geltend ge-