Pra 105/2016 Nr. 98]; BGE 140 II 262 E. 6.2; VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 52 VRPG). 2.1.2 Die Vertreterin moniert, die Bewertungsakten seien dem Einspracheentscheid nicht beigefügt und die Rekurrentin sei diesbezüglich an die Gemeinde verwiesen worden, was die Rechtsmittelfrist faktisch verkürzt habe. Dieses Vorgehen der Steuerverwaltung ist für die betroffenen Personen zwar mit zusätzlichem Aufwand verbunden, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (RKE 100 2022 267 vom 14.6.2023, E. 7.4).