Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert). 2. Strittig ist der amtliche Wert des vorliegenden Grundstücks, gültig ab dem Steuerjahr 2020. Zudem macht die Vertreterin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Prinzips der Waffengleichheit geltend. Die beiden letztgenannten Rügen sind vorab zu behandeln.