E. Am 28. April 2023 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihren Anträgen festgehalten. Die Liegenschaft werde seit Jahren professionell verwaltet. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sich die effektiven mit den maximal erzielbaren Mieterträgen decken. Die von der Steuerverwaltung für die Verkehrswertschätzung angewandte Vergleichsmethode sei vom Verwaltungsgericht als unzulässig eingestuft worden. Ausserdem betreffe sie wesentlich kleinere Objekte und lasse daher keine Schlüsse auf das vorliegende Grundstück zu.