6'099'300.-- herabgesetzt. Der Einspracheentscheid (vgl. Zusatzprotokoll Z 6 für die Berechnung des Baurechtsabzugs [Zusatzprotokoll Z 6], pag. 22) wie auch die Verfügung vom 20. September 2021 (vgl. Objektprotokoll Ertragswert für Wohn- und Geschäftshäuser [Objektprotokoll E], pag. 26 ff.) berücksichtigen den Umstand, dass die auf dem Grundstück errichteten Bauten im Baurecht stehen, mit einem Abzug von 8 %. Die vormalige Bewertung, gültig ab Steuerjahr 2001, wendete noch einen Baurechtsabzug von 28 % an (vgl. vormaliges Zusatzprotokoll Z 6, pag. 34).