-7- -. Damit obsiegt der Rekurrent zu 47 % (CHF 170'600.-- / CHF 360'690.--). Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 2'739.20 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- und Gutachterkosten von CHF 1'239.20) werden dem Rekurrenten zu 53 %, abgerundet auf CHF 1'400.-- , zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: