10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Der vom Rekurrenten beantragte Wert von CHF 704'530.-- (Bst. C hiervor) liegt um CHF 360'690.-- unter dem Wert gemäss angefochtenem Einspracheentscheid. Die tatsächliche Reduktion beträgt CHF 170'600.-