Ergänzend ist zu erwähnten, dass im Fall der Gemeinde C.________ den besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen wird, indem der Verkehrslagenotenplan für das an sich gut erschlossene Zentrum des Dorfs D.________ bloss die Note 5 vorsieht (siehe Augenschein-Protokoll, S. 5). Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung des Rekurrenten liegt somit nicht vor. 9. Nach den vorstehenden Ausführungen sieht die Steuerrekurskommission keine Veranlassung, von den Feststellungen ihrer Delegation abzuweichen. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen und der amtliche Wert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1________ auf CHF 894'620.- - festzusetzen.