8. Schliesslich bemängelt der Rekurrent grundsätzlich, dass in der ganzen Gemeinde C.________ die gleiche Mietwertkategorie NN.________ gelte, während in der Stadt Bern verschiedene Mietwertkategorien (genauer: eine pro Stadtteil) existierten. Er erblickt darin eine unzulässige Ungleichbehandlung. Selbstverständlich sind nicht alle Gebiete innerhalb einer Gemeinde (oder innerhalb eines Berner Stadtteils) gleich attraktiv. Für die statistische Auswertung der tatsächlich erfolgten Handänderungen ist eine Kategorisierung indes zwingend erforderlich, die wiederum dazu führt, dass die Realität vereinfacht abgebildet wird.