-6- 20.6.2018, E. 5.2.1; BGer 5A_304/2007 vom 7.8.2007, E. 4). Vorliegend ist zu beachten, dass der Rekurrent das Grundstück nicht von einer unabhängigen Drittperson, sondern von seinen Eltern erworben hat. Der vereinbarte Kaufpreis eignet sich damit von vorherein nicht als Nachweis für den Verkehrswert. Kommt hinzu, dass gemäss dem vom Rekurrenten eingereichten Gutachten B.________ der Marktwert per 31. März 2023 CHF 960'000.-- beträgt, weshalb ohne weiteres angenommen werden kann, dass der von der Delegation per 2020 festgesetzte amtliche Wert nicht über dem damaligen Verkehrswert liegt.