Unter Verkehrswert wird der Preis verstanden, "der bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unabhängiger Dritter unter normalen Umständen zu bezahlen bereit wäre" (BGE 148 I 210 E. 4.4.3). Der Verkehrswert ist keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 131 I 291 E. 3.2.2; BGE 128 I 240 E.3.2.1 f.; VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.2.1). Dies gilt selbst dann, wenn für das betroffene Grundstück ein tatsächlich bezahlter Kaufpreis (oder erzielter Verkaufspreis) vorliegt. Ein einzelner Preis ist dem Verkehrswert nicht gleichzusetzen (VGE 100 2017 20 vom