7. Zusätzlich macht der Rekurrent geltend, dass der neue amtliche Wert nicht höher sein dürfe als der von ihm im Jahr 2019 bezahlte Kaufpreis von CHF 753'000.--. Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_418/2020 (= BGE 148 I 210), E. 4.4.7, wie bereits in anderen Urteilen zuvor, erklärt, dass ein über dem Verkehrswert liegender Vermögenssteuerwert verfassungswidrig wäre. Unter Verkehrswert wird der Preis verstanden, "der bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unabhängiger Dritter unter normalen Umständen zu bezahlen bereit wäre" (BGE 148 I 210 E. 4.4.3).