Die Steuerrekurskommission beurteilt dabei hauptsächlich jene Punkte, die zwischen den Parteien umstritten sind. Sie verfügt jedoch über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden. 5. Anlässlich des Augenscheins vom 11. September 2023 hat die Delegation die Raumaufnahme zugunsten des Rekurrenten von 17.3 RE gemäss Einspracheentscheid auf 16.9 RE reduziert. Zudem sind die Bauqualität (Note 5 anstatt 7) und die Verkehrslage (Note 1 anstatt 3)