D. Die Steuerverwaltung hat sich am 28. April 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 11. Januar 2021 und den Einspracheentscheid vom 8. März 2023. Auf das vom Rekurrenten eingereichte Gutachten B.________ sei nicht abzustellen, denn dieses sei "nach einer anderen Methode und/oder für einen anderen Bewertungszweck erstellt worden". Die vom Rekurrenten beantragten Anpassungen an der Benotung und der Raumaufnahme erachtet die Steuerverwaltung mit Verweis auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum als nicht gerechtfertigt.