Es handle sich dabei nicht um einen Preis, der auf besondere Umstände zurückzuführen sei, sondern um einen echten Marktpreis, der die Obergrenze des zulässigen amtlichen Werts darstelle. Dem Rekursschreiben ist ein Bewertungsbericht der B.________ AG, einem Bauingenieur- und Immobilienbewertungsunternehmen, beigefügt worden (fortan: Gutachten B.________), wonach der Marktwert der hier zu beurteilenden Liegenschaft CHF 770'000.-- per 31. Dezember 2016 betragen habe.