Folglich ist der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Steuerverwaltung zur Klärung des Sachverhalts mehrfach nicht nachgekommen. Deshalb werden dem Rekurrenten die Verfahrenskosten trotz teilweisem Obsiegens gestützt auf Art. 200 Abs. 2 StG und Art. 144 Abs. 2 DBG vollumfänglich auferlegt. Demnach sind die Verfahrenskosten, welche auf CHF 1'000.-- festgelegt werden, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.