Ausserdem kam der Rekurrent der Aufforderung der Steuerverwaltung nicht nach, die Quittungen nochmals einzureichen (pag. 86, pag. 88) und hielt es für unnötig, im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren Stellung zu nehmen (Bst. C) bzw. allenfalls noch zu diesem Zeitpunkt die bereits vorher eingeforderten Dokumente beizubringen. Diese wurden erst vor der Steuerrekurskommission wieder eingereicht, wobei der Rekurrent zunächst noch angehalten werden musste, diese zu ordnen (Bst. E). Folglich ist der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Steuerverwaltung zur Klärung des Sachverhalts mehrfach nicht nachgekommen.