Der teilweise obsiegenden Partei können die Kosten jedoch auch ganz auferlegt werden, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungsoder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 200 Abs. 2 StG und Art. 144 Abs. 2 DBG). Die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Rekurrenten rechtfertigt sich, da die Bestätigung der Arbeitgeberin zum Arbeitszimmer nicht nach Aufforderung der Steuerverwaltung (am 17.2.2021, pag. 64), sondern weit später im Rekurs- und Beschwerdeverfahren am 21. April 2023 nachgereicht worden ist (Bst. E). Ausserdem kam der Rekurrent der Aufforderung der Steuerverwaltung nicht nach, die Quittungen nochmals einzureichen (pag.