4.6 Zusammenfassend ist damit von der Aufrechnung der Pauschalspesen im Umfang von CHF 5'400.-- abzusehen (E. 4.4). Der Abzug für die "übrigen Berufskosten" ist neu auf (gerundet) CHF 4'809.-- statt wie bisher auf CHF 2'292.-- festzusetzen (E. 4.5.1). 5. Dementsprechend sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Akten sind zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuschicken.