4.5.3 Als Berufskosten ausdrücklich anerkannt sind ferner die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 26 DBG). Analog der Begründung für die Fahrkosten ist dem Rekurrenten auch kein Abzug für die Verpflegungskosten zu gewähren. Der Rekurrent verfügt über keinen fixen auswärtigen Arbeitsplatz, sondern erledigt seine geschäftlichen Tätigkeiten grundsätzlich zu Hause. Soweit er auswärts mit Kunden Kontakte pflegt (oder die Generalagentur-Makler betreut) und - 13 - diesbezüglich Verpflegungskosten anfallen, ist dies als mit den Pauschalspesen abgegolten zu betrachten.