Die Fahrzeugkosten (für Kundenbesuche, d.h. für Repräsentation und Akquisition) bzw. alle Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug des Rekurrenten sind als mit den Pauschalspesen (E. 4.4) abgegolten zu betrachten. Der Rekurrent hat dann auch sinngemäss bestätigt, dass es sich so verhält (Bst. E). Als eigentliche Spesen (weil während der Arbeitszeit angefallen) können sie per Definition nicht mehr als Berufskosten d.h. als Fahrkosten abgezogen werden (E. 3.2). Dementsprechend hat der Rekurrent keinen Anspruch auf einen Abzug für Fahrkosten.