4.5.2 Als Fahrkosten qualifizieren diejenigen Kosten, welche zwischen Wohn- und Arbeitsstätte anfallen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 13 zu Art. 26 DBG). Da der Rekurrent bei seiner Arbeitgeberin über keine Büroräumlichkeiten verfügt (E. 4.5.1), fallen keine regelmässigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und damit keine Fahrkosten im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG an. Die Fahrzeugkosten (für Kundenbesuche, d.h. für Repräsentation und Akquisition) bzw. alle Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug des Rekurrenten sind als mit den Pauschalspesen (E. 4.4) abgegolten zu betrachten.