Die geforderte Bestätigung wurde der Steuerrekurskommission nunmehr eingereicht, weshalb der beantragte Abzug von CHF 3'600.-- dem Rekurrenten zugesprochen werden kann. Für die Steuerrekurskommission ist nachvollziehbar, dass der Rekurrent neben den auswärtigen Terminen über einen Ort bzw. über ein Arbeitszimmer verfügen muss, um seine geschäftlichen Tätigkeiten vor- und nachzubereiten und um die Administration zu erledigen. Im Rahmen des Abzugs für übrige Berufskosten bleibt weiter der "Überschuss" der anerkannten Berufsauslagen (CHF 1'209.30) zu berücksichtigen (vgl. E. 4.4 und E. 3.4).