33 und pag. 41). Der Abzug wurde mithin in der hier zu beurteilenden Steuerperiode 2019 mit dem Hinweis verweigert, die Arbeitgeberin habe nicht bestätigt, dass kein Arbeitsplatz für den Rekurrenten in den Büroräumlichkeiten vorhanden sei (vgl. sinngemäss die Begründungen in den Einspracheentscheiden vom 9.3.2023, pag. 98 und pag. 102, sowie die Aufforderung zum Einreichen der Bestätigung vom 17.2.2021). Die geforderte Bestätigung wurde der Steuerrekurskommission nunmehr eingereicht, weshalb der beantragte Abzug von CHF 3'600.-- dem Rekurrenten zugesprochen werden kann.