- 12 - Arbeitszimmer regelmässig ein wesentlicher Teil der Arbeit erledigt wird und dass das private Arbeitszimmer zur Hauptsache der beruflichen Tätigkeit und nicht privaten Zwecken dient (Suter/Meier, a.a.O, N. 39 zu Art. 26 DBG). Die Steuerverwaltung hat die vom Rekurrenten für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten in den vergangenen Steuerperioden jeweils zum Abzug zugelassen (vgl. exemplarisch dazu pag. 5, pag. 21, pag. 33 und pag.