4.5 Im vorliegenden Fall kommen als Berufskostenabzüge grundsätzlich die Fahrkosten (Art. 31. Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG), die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG) und der Abzug für übrige Berufskosten (Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG) in Frage. 4.5.1 Die Kosten für ein Arbeitszimmer können im Rahmen des Abzugs für übrige Berufskosten berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird vorausgesetzt, dass die Arbeitgeberin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, dass im privaten