130 Abs. 2 DBG). Es bietet sich deshalb an, die hier anzuerkennenden Spesen auf 5 % des Bruttolohnes festzulegen. Das entspricht den allgemeinen Vorgaben bei der Genehmigung von Spesenreglementen, soweit Funktionen in Frage stehen, die üblicherweise (wie hier) einen hohen Anteil von Akquisitions-, Repräsentations- oder Reisetätigkeiten aufweisen (vgl. Ziffer 4 in der Publikation der Steuerverwaltung zur Genehmigung von Spesenreglementen, auffindbar unter: , Rubriken "Juristische Personen > Spesenreglement/Spesenvereinbarung erstellen > Genehmigung von Spesenreglementen > Muster-Spesenreglemente" [abgerufen am 5.6.2024]).