Bei dieser Sachlage kann trotz der fehlenden Mitwirkung bzw. trotz dem fehlenden, eindeutigen Nachweis eine Schätzung betreffend die Höhe der Spesen vorgenommen werden. Die strikte Beweislastregel kommt bei steueraufhebendenoder mindernden Umständen zwar früher zum Tragen, schliesst aber eine Schätzung zugunsten der steuerpflichtigen Person nicht von vornherein aus (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 45 f. zu Einführung zu Art. 122 ff. DBG). Bei Schätzungen ist auf Erfahrungswerte abzustellen (Art.174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).