Der Wein wie auch der Räucherlachs könnten ebenfalls für private Zwecke statt als Kundengeschenk verwendet worden sein (vgl. E. 4.2.4). Folglich ist der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass der strikte Nachweis zu den geltend gemachten, geschäftlich notwendigen Spesen nicht gelungen ist, obwohl dies dem Rekurrenten grundsätzlich möglich und zumutbar war (E. 4.1). 4.4 Nichtsdestotrotz darf mit Blick auf den vorliegenden Arbeitsvertrag des Rekurrenten (E. 4) und den nachgewiesenen Provisionen (welche auf weitere, in Zusammenarbeit vermittelte Versicherungsgeschäfte hinweisen, pag. 66 ff.) der Schluss gezogen werden, dass dem