Er hat sich zumindest mit dem Ausscheiden eines Privatanteils einverstanden erklärt (Eingabe des Vertreters vom 13.7.2023, S. 2). Die weiter geltend gemachten Kosten (insbesondere Golf, ________ Club ________, ________-Clubs, vgl. E. 4.2.2) könnten neben geschäftlichen Interessen ebenso privaten Interessen (Hobby) des Rekurrenten dienen. Folglich können diese Kosten nicht gänzlich von freiwillig getätigten Auslagen und damit von üblichen Lebenshaltungskosten abgegrenzt werden (E. 3.1). Der Wein wie auch der Räucherlachs könnten ebenfalls für private Zwecke statt als Kundengeschenk verwendet worden sein (vgl. E. 4.2.4).