Es genügt nicht, soweit der Rekurrent bloss geltend macht, die Kundenessen hätten offensichtlich dem Verkauf von Versicherungen gedient (Bst. D). Mangels Fahrtenbuch oder anderen nachvollziehbaren Aufzeichnungen ist auch nicht nachgewiesen, dass geschäftlich begründete Fahrzeugkosten angefallen sind (vgl. E. 3.5 sowie E. 4.2.5, E. 4.2.6, E. 4.2.7, E. 4.2.8 und E. 4.2.9). Immerhin hat der Rekurrent im laufenden Verfahren auch eingesehen, dass die aufgeführten Fahrzeugkosten offensichtlich nicht allesamt geschäftlich bedingt sein können. Er hat sich zumindest mit dem Ausscheiden eines Privatanteils einverstanden erklärt (Eingabe des Vertreters vom 13.7.2023, S. 2).