4.3 Insgesamt erfüllen die eingereichten Belege die Anforderungen zum Nachweis von beruflich bedingten Spesen damit weit überwiegend nicht. Auf den Belegen zu angeblichen Kundenessen fehlen insbesondere die Namen der Kunden, womit diesbezüglich der nötige Nachweis nicht erbracht worden ist (vgl. E. 3.5 und E. 4.2.1, E. 4.2.10, E. 4.2.11, E. 4.2.12). Es genügt nicht, soweit der Rekurrent bloss geltend macht, die Kundenessen hätten offensichtlich dem Verkauf von Versicherungen gedient (Bst. D).