Er wusste bereits vor dem Wasserschaden, dass die Kundennamen zu nennen waren. Der Wasserschaden ist am 29. Juni 2021 (vgl. Eingabe vom Vertreter vom 9.10.2023) eingetreten und damit nach der erstmaligen Aufforderung der Steuerverwaltung, die Kunden zu nennen (Schreiben vom 17.2.2021, pag. 64). Insofern hat der Rekurrent die eingetretene Beweislage jedenfalls selbst zu verantworten. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist zu den eingereichten Belegen (Ordner/Beilage 1 zur Eingabe des Vertreters vom 9.10.2023) im Einzelnen festzuhalten, was folgt: