Zunächst hatte der Rekurrent noch geltend gemacht, die Kundendaten aus Datenschutzgründen nicht nennen zu können (vgl. Bst. B). Für die Steuerrekurskommission steht fest, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Nennung der Kunden jedenfalls verlangt werden darf und dem grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (E. 3.5). Soweit der Rekurrent später geltend gemacht hat, die Namen der Kunden wegen eines eingetretenen Wasserschadens nicht mehr den einzelnen Belegen zuordnen zu können, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er wusste bereits vor dem Wasserschaden, dass die Kundennamen zu nennen waren.