4.1 Die Steuerverwaltung hat durchwegs den Standpunkt vertreten, dass die beruflichen Auslagen nicht nachgewiesen seien (Bst. B, C und F). Der Rekurrent hält dem entgegen, dass die nötigen Nachweise erbracht worden seien. Allerdings sei auf den Belegen zu den Kundenessen nicht immer ein Kundenname enthalten. Leider habe nicht mehr rekonstruiert werden können, welche Kunden jeweils teilgenommen hätten. Die Geschäftsagenda 2019 des Rekurrenten sei durch einen Wasserschaden zerstört und nicht wiederherstellbar (Bst. G). Zunächst hatte der Rekurrent noch geltend gemacht, die Kundendaten aus Datenschutzgründen nicht nennen zu können (vgl. Bst.