Dieser Nachweis umfasst bei Spesen und Berufskosten von unselbständig Erwerbenden die Höhe der Kosten, deren berufsmässige Begründetheit und die Tragung dieser Aufwendungen durch die steuerpflichtige Person bzw., dass der Arbeitgeber diese nicht entschädigt hat. Gelingt der Beweis nicht, trägt die steuerpflichtige Person grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 133 II 153 E. 4.3; Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), die darin bestehen, dass die entsprechenden Kosten steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden.