3.4 Werden durch die entrichteten Spesen nicht alle beruflichen Auslagen abgedeckt, kann die steuerpflichtige Person den darüberhinausgehenden Betrag ausnahmsweise als Abzug bei den "übrigen Berufskosten" geltend machen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle durch die Ausübung der Arbeit verursachten Kosten zu erstatten (vgl. Art. 327a OR)