3.3 Spesen können zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg oder pauschal abgerechnet werden. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen dienen einerseits der rationellen Abwicklung der Spesenabrechnung und andererseits der Erleichterung der Veranlagungstätigkeit der Steuerverwaltung. Sie werden insbesondere für Repräsentations- und Kleinauslagen vorgesehen. Typischerweise werden sie mit Angestellten vereinbart, denen gehäuft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen erwachsen.