-6- feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. Gestützt auf Art. 327a Abs. 3 OR sind Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen hat, nichtig. Folglich sind Spesenaufwendungen des Arbeitnehmers zivilrechtlich zwingend vom Arbeitgeber zu ersetzen und bilden nicht Teil des Arbeitseinkommens, ausser sie übersteigen die tatsächlich angefallenen Unkosten (VGE 100 2015 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2 bzw. VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4).