Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten im Jahr 2019 zu Recht die Pauschalspesen in Höhe von CHF 5'400.-- zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet hat und ob die ursprünglich geltend gemachten Gewinnungskosten im Umfang von CHF 24'609.-- sowie die Kosten im Umfang von CHF 3'600-- für das Arbeitszimmer von der Steuerverwaltung zu Recht als Abzug unberücksichtigt geblieben sind.