Die Aufrechnung der Pauschalspesen wird generell weiter bestritten. Der Vertreter gibt ferner zu bedenken, dass mit Blick auf Kantone, welche pauschale Abzüge für Aussendienstmitarbeitende von Versicherungen vorsehen würden, die Veranlagung des Rekurrenten zumindest bezüglich der direkten Bundessteuer einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) darstelle. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.