E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2023 hat die Steuerrekurskommission den Eingang von Rekurs und Beschwerde bestätigt. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass dem Rekurrenten der Nachweis steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen obliege. Vor diesem Hintergrund wurde der Rekurrent aufgefordert, sämtliche geltend gemachten Spesen und Berufskosten detailliert darzulegen und zu belegen. Ebenso seien Angaben zu allenfalls mit dem Privatauto zurückgelegten Fahrten zu machen bzw. zu belegen (bspw. mit einem Fahrtenbuch oder ähnlichem). Am 21. April 2023 hat der Rekurrent Belege zu den Spesen und Berufskosten persönlich bei der Steuerrekurskommission abgegeben.