D. Gegen diese Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 3. April 2023 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Der Rekurrent beantragt im Wesentlichen, dass die geltend gemachten Gewinnungskosten als übrige Berufskosten zum Abzug zuzulassen und von der Aufrechnung der Pauschalspesen abzusehen sei. Zur Begründung bringt er u.a. vor, dass entgegen der Behauptung der Steuerverwaltung auf den seinerzeit vorgelegten Belegen (teilweise) Namen, Ort und Datum vermerkt gewesen seien. Der Geschäftszweck sei der Verkauf von Versicherungen.